Winterdienst
Allgemeine Informationen
Beschreibung der Dienstleistung
Anliegerpflichten auf Gehwegen:
Auf der Grundlage der aktuell gültigen Satzung zur winterlichen Räum- und Streupflicht der Stadt Teuchern sind die an eine öffentliche Straße bzw. Gehweg anliegenden Grundstückseigentümer für den Winterdienst vor ihren Grundstücken verantwortlich. Dabei ist zu beachten, dass die Anliegerpflicht für alle an das Grundstück angrenzenden Straßen bzw. Gehwege gilt und nicht nur für den Zugangsbereich des betreffenden Grundstückes.
Zusätzliche Hinweise
Der Winterdienst für die Anlieger ist im Einzelnen wie folgt geregelt:
1. Grundsatz:
Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens 1,50 m von Schnee freizuhalten und bei Eis- und Schneeglätte mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Handelt es sich um Straßen oder Straßenteile, die keine Gehwege haben, so ist ein entsprechend breiter Streifen (1,50 m) an den Rändern der Straße von Schnee und Eis freizuhalten.
2. Verwendung von Streusalz:
Die Verwendung von Salz und sonstigen auftauenden Stoffen auf Gehwegen ist prinzipiell nicht gestattet.
Ausnahmen von dieser Regelung sind nur unter folgenden Bedingungen erlaubt:
- a) in besonders begründeten klimatischen Ausnahmefällen, wie extreme Schnee- und Eisglätte sowie bei Eisregen
- b) auf Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen, Gefälle- oder Steigungsstrecken oder auf ähnlichen Gefahrenstellen
Achtung!
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen bestreut werden. Schnee, der mit solchen Stoffen vermischt ist, darf auf und an diesen Flächen nicht abgelagert werden.
3. Winterdienstzeiten:
montags bis freitags zwischen 07.00 und 20.00 Uhr
sonnabends, sonn- und feiertags zwischen 08.00 und 20.00 Uhr
In diesen Zeiten gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach dem Schneefall bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am darauffolgenden Tag zu den letztgenannten Zeiten zu beseitigen.
Der Straßenwinterdienst wird grundsätzlich in der Zeit von 04.00 - 20.00 Uhr durchgeführt. Sonn- und feiertags ab 05:00 Uhr
Entsprechend § 8 der Satzung über die winterliche Räum- und Streupflicht kann derjenige, der seinen Pflichten nicht nachkommt, mit einem Bußgeld in Höhe bis zu 2.500 EUR belangt werden.
Rechtsgrundlagen
Ansprechpartner
BauhofGoethestr. 2b
06682 Teuchern