An-, Ab- und Ummeldung von Wohnanschriften
Allgemeine Informationen
Jeder Zuzug in die Einheitsgemeinde Stadt Teuchern muss gemeldet werden.
Diese Dienstleistung wird im Rathaus Teuchern (Dienstag - Freitag sowie an jedem ersten Sonnabend im Monat) angeboten.
Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Frist beträgt zwei Wochen nach Einzug in die neue Wohnung.
Die Pflicht zur Ummeldung obliegt jedem, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Ummeldung für Personen unterhalb dieser Altersgrenze obliegt den Eltern.
Die Verletzung der Meldepflicht ist ein Verstoß gegen den § 54 des Bundesmeldegesetzes (BMG). In diesem Fall kann ein Verwarn- oder Bußgeldverfahren bis 1.000,00 EUR eingeleitet werden.
Sind die Eltern eines minderjährigen Einwohners, der noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat, gemeinsam sorgeberechtigt, bedarf es für die Änderung einer gemeinsamen Wohnung des Kindes (Änderung seines Lebensmittelpunktes) des Einvernehmens beider Eltern (§§ 1627, 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB). Deshalb ist ab dem 1. November 2015 eine Erklärung vorzulegen, wenn künftig nicht mehr beide Sorgeberechtigten eine gemeinsame Wohnung mit dem Kind haben oder die alleinige (bisher einzige) Wohnung bzw. die Hauptwohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen wechselt.
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
Personaldokumente aller meldepflichtigen Personen
Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Bundesmeldegesetz
die An- oder Ummeldung kann auch durch eine bevollmächtigte Person erfolgen
ggf. Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzugs eines minderjährigen KindesPersonalausweise und Reisepässe aller Familienmitglieder
ggf. Vollmacht, wenn Ummeldung durch eine andere Person erfolgen soll (z. B. bei nicht verheirateten Personen, die zusammen leben oder volljährigen Kindern
Bearbeitungsdauer
15 - 30 minGebühren
kostenlos
Ansprechpartner
Haupt- und OrdnungsamtMarkt 21
06682 Teuchern
Frau Grit Peter
Zi.: 2
Markt 21
06682 Teuchern
(034443) 52 - 134
(034443) 52 - 234