Abbruch von Gebäuden
Allgemeine Informationen
Der Abbruch von baulichen Anlagen ist mindestens 1 Monat vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Sollen nicht freistehende Gebäude abgebrochen werden, so muss die Standsicherheit der Nachbargebäude, an die das abzubrechende Gebäude angebaut ist, nachgewiesen und ggf. durch die Bauaufsicht geprüft sein.
Ausnahmen von der Anzeigepflicht sind im § 60 Abs. 3 der Bauordnung Land Sachsen-Anhalt geregelt.
Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften neben der Bauordnung wie z. B. nach Denkmalschutzgesetz oder nach Sanierungsrecht sind gesondert bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Eine Beratung zu diesbezüglichen Fragen und zu Fragen der Anzeige und eventueller Nachweise nach Bauordnung erfolgt auf Nachfrage (siehe unten Ansprechpartnerin).
Rechtsgrundlagen
- Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Baugebührenverordnung (BauGVO)
- Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO)
Gebühren
auf der Grundlage der Baugebührenverordnung
(hier nur für eventuelle Prüfung statischer Nachweise)
Ansprechpartner
BauamtMarkt 21
06682 Teuchern
Frau Sandra Kittler
Zi.: 19
Markt 21
06682 Teuchern
(034443) 52 - 145
(034443) 52 - 245