Wohnungsgeberbestätigung
Allgemeine Informationen
Beschreibung der Dienstleistung
Ab dem 01.11.2015 wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. -eigentümers bei der An- und Abmeldung einer Wohnung eingeführt. Das bedeutet, dass Wohnungsgeber den Einzug und in wenigen Fällen auch den Auszug aus einer Wohnung (Wegzug ins Ausland oder Auszug, ohne dass eine neue Wohnung bezogen wird, z. B. ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bestätigen müssen. Diese Bescheinigung ist der Meldebehörde durch die meldepflichtige Person bei der An- bzw. Abmeldung einer Wohnung zwingend vorzulegen. Personen, die in ein Eigenheim ziehen, müssen bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abgeben.
Bearbeitung
Die Ausstellung erfolgt durch den für die Wohnung zuständigen Wohnungsgeber bzw. Eigentümer für die meldepflichtige Person zur Vorlage bei der Anmeldung innerhalb der 14-tägigen Meldefrist.
Zusätzliche Hinweise
Wohnungsgeber können sein: der Wohnungseigentümer oder von ihnen Beauftragte, insbesondere die zuständigen Hausverwaltungen. Es können aber auch Hauptmieter als Wohnungsgeber fungieren, wenn sie Zimmer ihrer Wohnung untervermieten.
Diese Wohnungsgeberbescheinigung (Anlage) muss folgende Daten enthalten:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers
- Art des meldepflichtigen Vorganges mit Einzugs - oder Auszugsdaten
- Anschrift der Wohnung sowie
- Namen der meldepflichtigen Personen
Bei der Angabe der Anschrift der Wohnung wäre die Benennung einer Wohnungsnummer oder Etage (Hinterhaus oder 1.OG, links) sehr hilfreich.
Antragstellung
Die meldepflichtige Person erhält die erforderliche Wohnungsgeberbescheinigung vom Wohnungsgeber bzw. -eigentümer der betreffenden Wohnung.
Rechtsgrundlagen
Gebühren
kostenlos
Ansprechpartner
Haupt- und OrdnungsamtMarkt 21
06682 Teuchern